Information des OÖVV zur Fahrplananpassung mit 14.12.2025
Weitere Informationen: https://www.ooevv.at
Aufnahme in die Volksschule für das Schuljahr 2026/27
Sehr geehrte Erziehungsberechtigte,
nachstehend möchten wir Sie betreffend die bevorstehende Schülereinschreibung für Ihr Kind auf Folgendes aufmerksam machen:
I. Allgemeine Schulpflicht
Kinder, die in Österreich Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und zwischen dem 02.09.2019 und dem 01.09.2020 geboren sind, werden am 1. September 2026 schulpflichtig.
II. Administrative Schuleinschreibung / Anmeldung an der Schule
Wir ersuchen um Übermittlung der per Post zugestellten Unterlagen bis zum 28.11.2025.
Wenn Sie die „Frühchenregelung“ (§ 2 Abs. 2 SchPflG, siehe oben Pkt. I) in Anspruch nehmen, oder Ihr Kind vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen von der Bildungsdirektion für Oberösterreich (§ 15 SchPflG) befreit wird, kann dies folgende Auswirkungen haben:
Es besteht kein Rechtsanspruch mehr auf einen Kindergartenplatz (Ihr Kind ist nicht mehr kindergartenpflichtig!).
Es werden keine Assistenzkraftstunden für Integration mehr zugeteilt.
Es gibt keinen Kostenersatz für Sprachförderung für Ihr Kind.
III. Schulreifefeststellung (Pädagogische Schuleinschreibung)
Die Schulreifefeststellung, oder auch pädagogische Schuleinschreibung genannt, findet zu einem anderen Termin statt. Sie werden eine gesonderte Einladung erhalten.
Als Erziehungsberechtigte sind Sie verpflichtet, zur Schulreifefeststellung Ihr Kind persönlich vorzustellen und alle Unterlagen vorzulegen, die über den Entwicklungsstand Ihres Kindes Aufschluss geben. Damit soll die bestmögliche Förderung Ihres Kindes und ein gelungener Schulstart sichergestellt werden. In Betracht kommen hier insbesondere allfällige Unterlagen, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes (Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache) erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen.
Zur Schulreifefeststellung sind folgende Personaldokumente mitzubringen:
a) Geburtsurkunde des Kindes bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch, gegebenenfalls Mutter-Kind-Pass;
b) Meldebestätigung;
c) bei Kindern, die unter Vormundschaft stehen, der Gerichtsbeschluss, welcher die Vormundschaft bescheinigt;
d) bei Namensänderung des Kindes das entsprechende Dokument;
e) Sozialversicherungskarte des Schülers/der Schülerin.
f) Das Religionsbekenntnis ist glaubhaft zu machen.
g) Das „Übergabeblatt Sprachentwicklung“ wird Ihnen vom Kindergarten nach der letzten Sprachstandsfeststellung spätestens im Juli übergeben. Sie werden gebeten, diese Unterlage ab diesem Zeitpunkt in der Schule nachzureichen. Kommen Sie dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen. Diese Unterlagen sind auch Grundlage für die Entscheidung über die Schulreife Ihres Kindes.
Ihr Kind ist schulreif, wenn es die Unterrichtssprache soweit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und es dem Unterricht ohne körperliche oder geistige Überforderung zu folgen vermag.
Wird im Zuge der Schülereinschreibung bei Ihrem Kind ein sprachliches Defizit bemerkt, ist der tatsächliche Sprachstand mit einem standardisierten Testinstrument (MIKA-D Testung) zu überprüfen.
Folgende Ergebnisse sind dabei möglich:
ausreichende Deutschkenntnisse: Aufnahme mit ordentlichem Schülerstatus
mangelhafte Deutschkenntnisse: Aufnahme im außerordentlichen Schülerstatus mit besonderer Förderung in einem Deutschförderkurs
ungenügende Deutschkenntnisse: Aufnahme im außerordentlichen Schülerstatus in einer Deutschförderklasse
Im Rahmen der pädagogischen Schuleinschreibung werden kognitive, körperliche und sozial-emotionale Reife sowie der Entwicklungsstand hinsichtlich der Fähigkeit Kulturtechniken zu erlernen altersadäquat und kindgerecht überprüft.
Daraus ergeben sich folgende Möglichkeiten:
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Schulreife aufgrund "körperlicher und geistiger Reife": JA |
Schulreife aufgrund "körperlicher und geistiger Reife": NEIN |
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Schulreife
aufgrund |
Ordentlicher Status |
Ordentlicher Status |
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Schulreife
aufgrund |
Außerordentlicher Status |
Außerordentlicher Status |
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Außerordentlicher Status |
Außerordentlicher Status |
IV. Vorzeitige Aufnahme
Kinder, die zwischen dem 2. September und 1. März das 6. Lebensjahr vollenden, sind über schriftlichen Antrag ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie schulreif sind.
Der Antrag ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung beim Leiter jener Volksschule, die das Kind besuchen soll, schriftlich einzubringen.
Das Kind ist zur Feststellung der Schulreife dem Schulleiter persönlich vorzustellen.
Die unter II. und III. angeführten Dokumente sind mitzubringen, das Religionsbekenntnis ist glaubhaft zu machen.
Die Schulleitung